„Die
Quassler“
Karnevalsgesellschaft Klarenthal-Krughütte
SATZUNG
§1
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft führt den Namen Karnevalsgesellschaft „Die Quassler“ Klarenthal-Krughütte
e.V.. Sie gehört dem „Bund Deutscher Karnevalsvereine e.V.“ (Verein
zur Pflege fastnachtlicher Bräuche) Sitz in Köln und dem „Verband Saarländischer
Karnevalsvereine e.V., Sitz in Saarbrücken als kooperatives Mitglied an.
2. Sitz der Gesellschaft ist Klarenthal-Krughütte.
3. Zweck der Gesellschaft ist:
a.) das fastnachtliche Volksbrauchtum zu hegen und zu pflegen, die hiermit verbundenen
alten Sitten und Volksbräuche auf traditionsgebundener Grundlage zu schützen
und der Nachwelt zu erhalten.
b.) Bekämpfung von Auswüchsen im karnevalistischen und fastnachtlichen Brauchtum.
4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kulturelle
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordung.
5. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
7. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Insbesondere
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch nverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.April bis 31.März
des folgenden Jahres.
2. Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen unmittelbar durch die Gesellschaft
und durch die örtlichen Medien.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18.Lebensjahr
vollendet hat. Bei minderjährigen
Bewerbern ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Gesuche um Aufnahme in die Gesellschaft sind schriftlich einzureichen. Über
die Aufnahme entscheidet
das Präsidium. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann dem
Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Gesellschaft erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Das Mitglied, das länger als
drei Monate mit dem
Beitrag im Rückstand ist, wird angemahnt und nach einem weiteren Monat
ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen (siehe auch §4
Ziffer 8) unbeachtet des
Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt.
5. Die Erhebung der Beiträge
erfolgt halbjährlich durch Lastschrifteinzug. Ausnahmen
hiervon können aus besonderen 0Gründen gestattet werden.
6. Die Mitgliedschaft kann
jeweils halbjährlich zum 30.06. oder 31.12. mit dreimonatiger
Kündigungsfrist durch eine schriftliche Erklärung beendet werden. Zum Zeitpunkt
der Erklärung bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. Die Mitgliedschaft
ist nicht übertragbar.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt in der Gesellschaft nach Maßgabe dieser
Satzung mitzuwirken und
beim Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und
ihr Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigt sind Mitglieder, wenn sie drei Monate
dem Verein angehören und das 18.
Lebensjahr erreicht haben.
2. Akteure, die beim Karneval anderer Gesellschaften mitwirken, sollen dies dem Präsidium
mitteilen. Eigene Veranstaltungen sollten, gegenüber den Veranstaltungen anderer
Gesellschaften oder Vereine, Vorrang haben.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Ziele der
Gesellschaft nach Kräften
mitzuwirken und der Satzung
sowie den satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen nachzukommen.
4. Mitglieder, die sich sowohl um die Gesellschaft als auch um das
fastnachtliche Brauchtum
besondere Verdienste erworben haben, können zum/zur Ehrensenator/in, zum/zur
Ehrenpräsidenten/in ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch das Präsidium.
Mit dieser Ernennung ist die Ehrenmitgliedschaft verbunden.
5. Ehrenmitglieder nach Ziffer 4 haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, auch
wenn sie dem Verein nicht mehr
aktiv zu Verfügung stehen.
6. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
7. Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für die
Gesellschaft tätigt, nur mit
dem Vereinsvermögen.
8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft
gefährdet. Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium. Dies gilt auch
im Falle des § 3 Ziffer 3. Ausschlüsse sind der Generalversammlung bekannt zu
geben.
9. Mitglieder unter 18 Jahren haben in den Organen der
Gesellschaft kein Stimmrecht.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, Auflösung der Gesellschaft,
Austritt oder förmlichen Ausschluß.
2. Der förmliche Ausschluß eines Mitgliedes (§4 Ziffer 8) erfolgt bei:
a) Nichterfüllung der Beitragspflicht
nach vorausgegangener Mahnung (§4 Ziffer 8). b)
bei grobem Verstoß gegen die Satzung der Vereinsrichtlinien -
wegen massivem, unkameradschaftlichen Verhaltens -
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder ausserhalb des Vereinslebens, wenn
hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder
vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
3. Die Wiederaufnahme ausgetretener Mitglieder ist statthaft, sofern dadurch das
Ansehen der
Gesellschaft nicht geschädigt wird.
§ 6
Organe der Gesellschaft sind:
1.
a) das Präsidium (geschäftsführender Vorstand)
b) der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium (geschäftsführender Vorstand) besteht aus:
dem/der Gesellschaftspräsidenten/in
dem/der Vizepräsidenten/in
dem/der Elferratspräsidenten/in
dem/der Geschäftsführer/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Organisationsleiter/in
dem/der Literaten/in und Pressereferent/in
dem/der Bühnenbaumeister/in
dem/der Tonmeister/in
3. Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidium dem/der
2.Elferratspräsidenten/in
dem/der 2.Geschäftsführer/in dem/der
2.Schatzmeister/in
dem/der 2.Organisationsleiter/in
dem/der 2.Literaten/in u. Pressereferent/in
dem/der 2.Bühnenbaumeister/in
dem/der 2.Tonmeister/in
dem/der Kommandeur/se der Garde
dem/der Zeugmeister/in Material
dem/der Zeugmeister/in Bekleidung
dem/der Schminkmeister/in
dem/der Ordensmeister/in
dem/der Jugendwart/in
4. Wenn erforderlich, kann das Präsidium weitere Mitglieder in den Vorstand
berufen, die von der
Generalversammlung bestätigt werden.
5. Die Einberufung aller Organe erfolgt durch den/die Gesellschaftspräsidenten/in,
im Verhinderungsfalle durch
den/die Vizepräsidenten/in.
6. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
Die Einberufungsfrist darf 2 Wochen
nicht unterschreiten.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
mindestens 49% der
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt.
8. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz und beschließt über alle Angelegenheiten
der Gesellschaft.
§ 7
Wahlen, Vertretungen, Verfügungsberechtigungen
1. Das Präsidium und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt, wobei in einem Jahr nur das Präsidium, im Folgejahr der
Vorstand gewählt wird.
2. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Auf Antrag kann bei nur einem Vorschlag
per Akklamation abgestimmt
werden, sofern dieser Vorschlag ohne Gegenstimme angenommen
wird.
3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Sie haben das Recht,
die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung
der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können
nur einmal wiedergewählt werden.
4.
a) Scheidet der/die Gesellschaftspräsident/in im Laufe einer Wahlperiode aus,
so ist innerhalb von drei
Monaten eine außerordentliche Generalversammlung zur Wahl eines/einer
neuen Gesellschaftspräsidenten/in einzuberufen.
b) Scheidet ein anderes Präsidiumsmitglied im Laufe einer Wahlperiode aus dem Präsidium
aus, übernimmt die Funktion der/die Vertreter/in. Ist ein/eine Vertreter/in nicht
gewählt, beauftragt das Präsidium ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der
Funktion. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl durchzuführen.
5. Der/die Gesellschaftspräsident/in
wird von dem/der Vizepräsident/in vertreten.
6. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die Gesellschaftspräsident/in. Er/Sie
vertritt die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8
Geschäftsordnung
1. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung aus der alle Zuständigkeiten
und Verantwortung hervorgehen.
§ 9
Beschlußfassung und Beurkundung der
Beschlüsse
1. Die Beschlußfähigkeit der Organe der Gesellschaft ist zu Beginn des Zusammentreffens
festzustellen. Bei ordnungsmäßiger Einberufung ist beschlußfähig:
a) das Präsidium
bei mindestens sechs b)
der Vorstand bei mindestens fünfzehn c)
die Mitgliederversammlung bei mindestens fünfundzwanzig anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Im Falle der Beschlußunfähigkeit muß ein Organ mit derselben Tagesordnung innerhalb
eines Monats einberufen werden. Diese Versammlung ist unter allen Umständen
beschlußfähig.
3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Gesellschaftspräsidenten/in.
4. Anträge, die später als drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung eingehen
und Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt,
wenn dies mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen wird.
§ 10
Auflösung der Gesellschaft
1. Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt eine zu diesem Zwecke
besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb
von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die
als dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern
die Auflösung beschließt.
2. Die Mitgliederversammlung
ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der
Gesellschaft an die Stadt/Gemeinde…, die es unmittelbar und ausschließlich
nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
4. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens
ist zunächst das Finanzamt zu hören.
§ 11
Schlußbestimmung
1. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für ihre Auslegung die Vorschriften
des bürgerlichen Rechts.
2. Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen – soweit sie den
Sinn der Satzung nicht verändern
– sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
§ 12
Inkrafttreten
1. Diese
neue Satzung tritt mit Wirkung vom 29.04.2006 in
Kraft. Mit dem gleichen
Tag tritt die Satzung vom 01.01.1991 außer Kraft.
Präsident
Vizepräsident
Elferratspräsident
Geschäftsführerin
Schatzmeisterin
Organisationsleiter
Bühnenbaumeister
Tonmeister