Satzung
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„Die Quassler“
Karnevalsgesellschaft Klarenthal-Krughütte

SATZUNG

§1

Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft führt den Namen Karnevalsgesellschaft „Die Quassler“
Klarenthal-Krughütte e.V.. Sie gehört dem „Bund Deutscher Karnevalsvereine e.V.“ (Verein zur Pflege fastnachtlicher Bräuche) Sitz in Köln und dem „Verband Saarländischer Karnevalsvereine e.V., Sitz in Saarbrücken als kooperatives Mitglied an.
2. Sitz der Gesellschaft ist Klarenthal-Krughütte.

3. Zweck der Gesellschaft ist:

a.) das fastnachtliche Volksbrauchtum zu hegen und zu pflegen, die hiermit
verbundenen alten Sitten und Volksbräuche auf traditionsgebundener Grundlage zu schützen und der Nachwelt zu erhalten.
b.) Bekämpfung von Auswüchsen im karnevalistischen und fastnachtlichen
Brauchtum.
4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kulturelle Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordung.
5. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.

6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch nverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2

Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr läuft vom
01.April bis 31.März des folgenden Jahres.

2. Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen unmittelbar durch die Gesellschaft und
durch die örtlichen Medien.

§3

Mitgliedschaft
1. Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet
hat. Bei minderjährigen Bewerbern ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Gesuche um Aufnahme in die Gesellschaft sind schriftlich einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Gesellschaft erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Das Mitglied, das länger als drei
Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird angemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen (siehe auch §4 Ziffer 8) unbeachtet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils durch die Generalversammlung
festgesetzt.
5. Die Erhebung der Beiträge erfolgt halbjährlich durch Lastschrifteinzug. Ausnahmen hiervon können aus besonderen 0Gründen gestattet werden.
6. Die Mitgliedschaft kann jeweils halbjährlich zum 30.06. oder 31.12. mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch eine schriftliche Erklärung beendet werden. Zum Zeitpunkt der Erklärung bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt in der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Satzung
mitzuwirken und beim Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigt sind Mitglieder, wenn sie drei Monate dem Verein angehören und das 18. Lebensjahr erreicht haben.
2. Akteure, die beim Karneval anderer Gesellschaften mitwirken, sollen dies dem
Präsidium mitteilen. Eigene Veranstaltungen sollten, gegenüber den Veranstaltungen anderer Gesellschaften oder Vereine, Vorrang haben.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Ziele der Gesellschaft nach
Kräften mitzuwirken und der Satzung sowie den satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen nachzukommen.
4. Mitglieder, die sich sowohl um die Gesellschaft als auch um das fastnachtliche
Brauchtum besondere Verdienste erworben haben, können zum/zur Ehrensenator/in, zum/zur Ehrenpräsidenten/in ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch das Präsidium. Mit dieser Ernennung ist die Ehrenmitgliedschaft verbunden.
5. Ehrenmitglieder nach Ziffer 4 haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, auch wenn
sie dem Verein nicht mehr aktiv zu Verfügung stehen.
6. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

7. Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für die Gesellschaft
tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der
Gesellschaft gefährdet. Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium. Dies gilt auch im Falle des § 3 Ziffer 3. Ausschlüsse sind der Generalversammlung bekannt zu geben.
9. Mitglieder unter 18 Jahren haben in den Organen der Gesellschaft kein
Stimmrecht.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, Auflösung der
Gesellschaft, Austritt oder förmlichen Ausschluß.
2. Der förmliche Ausschluß eines Mitgliedes (§4 Ziffer 8) erfolgt bei:
a) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener Mahnung (§4 Ziffer 8). b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung der Vereinsrichtlinien - wegen massivem, unkameradschaftlichen Verhaltens - wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder ausserhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
3. Die Wiederaufnahme ausgetretener Mitglieder ist statthaft, sofern dadurch das
Ansehen der Gesellschaft nicht geschädigt wird.

§ 6

Organe der Gesellschaft sind:
1.
a) das Präsidium (geschäftsführender Vorstand)
b) der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium (geschäftsführender Vorstand) besteht aus:

dem/der Gesellschaftspräsidenten/in

dem/der Vizepräsidenten/in

dem/der Elferratspräsidenten/in

dem/der Geschäftsführer/in

dem/der Schatzmeister/in

dem/der Organisationsleiter/in

dem/der Literaten/in und Pressereferent/in

dem/der Bühnenbaumeister/in

dem/der Tonmeister/in

3. Der Vorstand besteht aus:

dem Präsidium
dem/der 2.Elferratspräsidenten/in
dem/der 2.Geschäftsführer/in
dem/der 2.Schatzmeister/in
dem/der 2.Organisationsleiter/in

dem/der 2.Literaten/in u. Pressereferent/in

dem/der 2.Bühnenbaumeister/in

dem/der 2.Tonmeister/in

dem/der Kommandeur/se der Garde

dem/der Zeugmeister/in Material

dem/der Zeugmeister/in Bekleidung

dem/der Schminkmeister/in

dem/der Ordensmeister/in

dem/der Jugendwart/in

4. Wenn erforderlich, kann das Präsidium weitere Mitglieder in den Vorstand berufen,
die von der Generalversammlung bestätigt werden.
5. Die Einberufung aller Organe erfolgt durch den/die Gesellschaftspräsidenten/in, im
Verhinderungsfalle durch den/die Vizepräsidenten/in.
6. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einberufungsfrist darf 2
Wochen nicht unterschreiten.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
49% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt.
8. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz und beschließt über alle
Angelegenheiten der Gesellschaft.

§ 7

Wahlen, Vertretungen, Verfügungsberechtigungen
1. Das Präsidium und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei in einem Jahr nur das Präsidium, im Folgejahr der Vorstand gewählt wird.
2. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Auf Antrag kann bei nur einem Vorschlag per
Akklamation abgestimmt werden, sofern dieser Vorschlag ohne Gegenstimme angenommen wird.
3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
4.
a) Scheidet der/die Gesellschaftspräsident/in im Laufe einer Wahlperiode aus, so
ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Generalversammlung zur Wahl eines/einer neuen Gesellschaftspräsidenten/in einzuberufen.
b) Scheidet ein anderes Präsidiumsmitglied im Laufe einer Wahlperiode aus dem
Präsidium aus, übernimmt die Funktion der/die Vertreter/in. Ist ein/eine Vertreter/in nicht gewählt, beauftragt das Präsidium ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Funktion. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl durchzuführen.
5. Der/die Gesellschaftspräsident/in wird von dem/der Vizepräsident/in vertreten.
6. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die Gesellschaftspräsident/in. Er/Sie
vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8

Geschäftsordnung
1. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung aus der alle Zuständigkeiten und
Verantwortung hervorgehen.

§ 9

Beschlußfassung und Beurkundung der Beschlüsse
1. Die Beschlußfähigkeit der Organe der Gesellschaft ist zu Beginn des
Zusammentreffens festzustellen. Bei ordnungsmäßiger Einberufung ist beschlußfähig: a) das Präsidium bei mindestens sechs b) der Vorstand bei mindestens fünfzehn c) die Mitgliederversammlung bei mindestens fünfundzwanzig anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Im Falle der Beschlußunfähigkeit muß ein Organ mit derselben Tagesordnung
innerhalb eines Monats einberufen werden. Diese Versammlung ist unter allen Umständen beschlußfähig.
3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Gesellschaftspräsidenten/in.
4. Anträge, die später als drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung
eingehen und Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn dies mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

§ 10

Auflösung der Gesellschaft
1. Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt eine zu diesem Zwecke besonders
einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die als dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern die Auflösung beschließt.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt/Gemeinde…, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen
Gesellschaftsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

§ 11

Schlußbestimmung
1. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für ihre Auslegung die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
2. Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen – soweit sie den Sinn der
Satzung nicht verändern – sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

§ 12

Inkrafttreten

1. Diese neue Satzung tritt mit Wirkung vom 29.04.2006 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung vom 01.01.1991 außer Kraft.

Präsident                     Vizepräsident                         Elferratspräsident
Geschäftsführerin
       Schatzmeisterin                     Organisationsleiter
Bühnenbaumeister     
                       Tonmeister